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410 2024 267

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. April 2025 (410 24 267)

Basel-Landschaft · 2025-04-01 · Deutsch BL

Gegen einen Abschreibungsentscheid des Friedensrichteramtes zufolge Säumnis der Klagpartei gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist – ungeachtet des Streitwerts – nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig (E. 1.1); die Schlichtungsbehörde ist in der Verfahrensgestaltung grundsätzlich frei, wobei sie die rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten hat (E. 3.1); Verschiebungsgesuche (Art. 135 ZPO) sind grundsätzlich an keine Form gebunden; der Entscheid darüber ist eine prozessleitende Verfügung und die Gegenpartei muss davor nicht zwingend angehört werden (E. 3.1); lässt die Schlichtungsbehörde zu, dass die Kommunikation mit einer Partei formlos, insbesondere per E-Mail oder telefonisch, erfolgt, so ist aus Gründen der Waffengleichheit sicherzustellen, dass beide Parteien in gleichem Masse auf diesem Weg kommunizieren und darauf vertrauen dürfen, dass ihre Eingaben wahrgenommen und berücksichtigt werden (E. 3.3).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schlichtungsverfahren seien mit neuer Friedensrichterbesetzung weiterzuführen, ist darauf wegen fehlender Begründung nicht einzutreten. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welcher Ausstandsgrund hier vorliegen soll.

E. 5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 24-127 teilweise gutzuheissen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei die fehlerhafte Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2024 zu vertreten hat, sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen ( Jenny , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 107 N 25). Die entsprechende Gebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzulegen. Mangels eines Kostenantrages ist dem Beschwerdeführer keine Umtriebsentschädigung zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin, welche mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Somit haben die Parteien für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis X. vom 3. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 24-127 aufgehoben. Die Sache wird an das Friedensrichteramt Kreis X. zur Weiterführung des Verfahrens Nr. 24-127 im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren geht zu Lasten des Kantons.
  3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 1. April 2025 (410 24 267) Zivilprozessrecht Gegen einen Abschreibungsentscheid des Friedensrichteramtes zufolge Säumnis der Klagpartei gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist – ungeachtet des Streitwerts – nur das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig (E. 1.1); die Schlichtungsbehörde ist in der Verfahrensgestaltung grundsätzlich frei, wobei sie die rechtsstaatlichen Grundsätze einzuhalten hat (E. 3.1); Verschiebungsgesuche (Art. 135 ZPO) sind grundsätzlich an keine Form gebunden; der Entscheid darüber ist eine prozessleitende Verfügung und die Gegenpartei muss davor nicht zwingend angehört werden (E. 3.1); lässt die Schlichtungsbehörde zu, dass die Kommunikation mit einer Partei formlos, insbesondere per E-Mail oder telefonisch, erfolgt, so ist aus Gründen der Waffengleichheit sicherzustellen, dass beide Parteien in gleichem Masse auf diesem Weg kommunizieren und darauf vertrauen dürfen, dass ihre Eingaben wahrgenommen und berücksichtigt werden (E. 3.3). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , Beschwerdeführer gegen B. , vertreten durch Advokat Felix Enderle, Binningerstrasse 193A, 4123 Allschwil, Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung / unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis X. vom 3. Oktober 2024 (Verfahren Nr. 24-127) A. Am 19. August 2024 leitete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) drei Schlichtungsgesuche beim Friedensrichteramt Kreis X. gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für drei verschiedene Forderungen in Höhe von CHF 12'785.00 nebst Zins zu 5% seit 30. Mai 2024 (Verfahren Nr. 24-127), CHF 1'550.00 nebst Zins zu 5% seit 16. Juni 2024 (Verfahren Nr.24-128) und CHF 5'330.80 nebst Zins zu 5% seit 7. Juli 2024 (Verfahren Nr. 24-129) ein. Nach Eingang der Schlichtungsgesuche wurden die Parteien mit Verfügung vom 5. September 2024 von der zuständigen Friedensrichterin zu drei Schlichtungsverhandlungen auf den 24. Oktober 2024 (14:30 Uhr) und 31. Oktober 2024 (13:30 Uhr sowie 15:30 Uhr) geladen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses für jedes der drei Schlichtungsverfahren bis zum 1. Oktober 2024 aufgefordert. B. Mit E-Mail an die Friedensrichterin vom 12. September 2024 wies die Beschwerdegegnerin unter Vorlage einer Flugbestätigung darauf hin, dass sie anfangs Oktober 2024 bis voraussichtlich anfangs 2025 nach Australien reisen werde, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Sie beantragte die Verschiebung der drei Schlichtungstermine. Daraufhin lud die Friedensrichterin mit Verfügung vom 16. September 2024 die Parteien neu auf den 3. Oktober 2024 (13:30 Uhr, 14:30 Uhr und 15:30 Uhr) zu drei Schlichtungsverhandlungen vor. Ausserdem verfügte sie, dass die drei Kostenvorschüsse neu bis zum 22. September 2024 zu leisten seien. C. Mit Schreiben an die Friedensrichterin vom 20. September 2024 kündigte der Beschwerdeführer, dem offenbar die Terminverschiebungen noch nicht bekannt waren, seine Teilnahme an den drei Schlichtungsterminen vom 24. und 31. Oktober 2024 an. Darüber hinaus stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die drei Schlichtungsverfahren und legte sachdienliche Unterlagen zu seiner finanziellen Situation bei. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde sein Schreiben vom 20. September 2024 von der Friedensrichterin am 27. September 2024, 17:24 Uhr, entgegengenommen. D. Mit einer weiteren Eingabe an die Friedensrichterin vom 24. September 2024 kritisierte der Beschwerdeführer die Verschiebung der Schlichtungstermine auf den 3. Oktober 2024 und beantragte die Durchführung der Schlichtungsverhandlungen an den ursprünglich festgesetzten Terminen. Als Begründung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Termine berücksichtigt werden müssten, zumal er der Gläubiger sei. Er sei bis am 23. Oktober 2024 nur brieflich oder über E-Mail erreichbar. Die Abwesenheit der Beschwerdegegnerin sei kein triftiger Grund für die Verschiebung der Verhandlungen. Die Friedensrichterin nahm dieses Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. September 2024 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post ebenfalls am 27. September 2024, 17:24 Uhr, entgegen. E. Mit Verfügung vom 27. September 2024 wies die Friedensrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Kostenvorschüsse für die drei Schlichtungsverfahren nicht innert Frist eingegangen seien. Sie setzte dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist bis 1. Oktober 2024 zur Leistung der Kostenvorschüsse und stellte zudem in Aussicht, dass auf die Schlichtungsgesuche nicht eingetreten würde, sollten die Kostenvorschüsse nicht fristgerecht geleistet werden. F. Am Montag, 30. September 2024, 15:41 Uhr, teilte die Friedensrichterin dem Beschwerdeführer via E-Mail mit, die Beschwerdegegnerin wolle an den Schlichtungsverhandlungen teilnehmen, sei jedoch voraussichtlich bis Januar 2025 im Ausland. Aus diesem Grund seien die Schlichtungstermine auf den 3. Oktober 2024 vorverlegt worden. Der Beschwerdeführer werde ersucht, die neuen Termine wahrzunehmen, andernfalls die Fälle abgeschrieben würden. G. In der Zuschrift an die Friedensrichterin vom 30. September 2024 wies der Beschwerdeführer auf seine Eingabe vom 24. September 2024 und auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hin. Aus seiner Sicht seien die ursprünglichen Schlichtungstermine weiterhin wirksam. Darüber hinaus forderte der Beschwerdeführer von der Friedensrichterin Schadenersatz von CHF 53'079'390.30. H. Mit E-Mail an die Friedensrichterin vom Mittwoch, 2. Oktober 2024, 19:06 Uhr, kündigte der Beschwerdeführer an, dass er gegen einen allfälligen Abschreibungsentscheid gerichtliche Schritte einleiten werde. Sollte die Beschwerdegegnerin der Schlichtungsverhandlung fernbleiben, habe ihm die Friedensrichterin die Weisungsscheine auszustellen. Die Schuldnerin gehe nach Ungarn zu ihrem Freund, was kein Verschiebungsgrund darstelle. Er selbst sei bis am 23. Oktober 2024 abwesend. Wie schon geschrieben, sei er der Gläubiger in diesen Verfahren und die Friedensrichterin habe sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Der Beschwerdeführer behielt sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. I. Am Donnerstag, 3. Oktober 2024, erschien nur die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechts-vertreter an den Schlichtungsverhandlungen vor dem Friedensrichteramt Kreis X. . Der Beschwerdeführer blieb den Verhandlungen fern, worauf die Friedensrichterin mit Verfügungen desselben Tages die drei Schlichtungsverfahren Nr. 24-127, Nr. 24-128 und Nr. 24-129 zufolge Säumnis des Klägers gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abschrieb. Sie auferlegte die Schlichtungskosten dem Beschwerdeführer und schlug die Parteikosten wett. J. Mit Beschwerde an die zivilrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 8. Oktober 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Abschreibungsverfügungen der Friedensrichterin vom 3. Oktober 2024. Als Begründung gab er im Wesentlichen an, die Verfügungen seien illegal, da er den Schlichtungsverhandlungen nicht unentschuldigt im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZPO ferngeblieben sei. Er habe weder die Schlichtungsverhandlung noch die Schreiben der Friedensrichterin versäumt. Er fordere deshalb eine Aufhebung der Abschreibungsverfügungen und Ansetzung neuer Schlichtungsverhandlungen nach dem 24. Oktober 2024 mit einer neuen Friedensrichterbesetzung. K. Nach Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 300.00 an den Beschwerdeführer reichte dieser mit Eingabe vom 20. Oktober 2024 fristgerecht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Das Kantonsgericht hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 gut und räumte der Beschwerdegegnerin sowie der Friedensrichterin die Möglichkeit zur Beschwerdeantwort ein. Zudem zog das Kantonsgericht die Akten der Schlichtungsverfahren bei. L. In ihrer Antwort vom 4. November 2024 fasste die Friedensrichterin den Verlauf der Schlichtungsverfahren zusammen und verzichtete auf eine Antragstellung. Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Felix Enderle, begehrte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Als Grund gab sie zusammenfassend an, dass dem Beschwerdeführer die Verhandlungstermine vom 3. Oktober 2024 bekannt gewesen seien, er diesen jedoch unentschuldigt ferngeblieben sei. Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, darzutun, aus welchem konkreten Grund er den Termin vom 3. Oktober 2024 nicht habe wahrnehmen können. Es sei alleine in der Kompetenz des Friedensrichteramtes gelegen, ob für die Verschiebung des Termins vom 31. resp. 24. Oktober 2024 auf den 3. Oktober 2024 ein triftiger Grund vorgelegen habe. Einen solchen Grund habe die Beschwerdegegnerin dargetan und rechtsgenüglich belegt. M. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeantworten zwischen den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das freiwillige Replikrecht geschlossen und der Entscheid auf Grundlage der Akten angekündigt. Erwägungen 1.1 Die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis X. vom 3. Oktober 2024, mit welcher das Schlichtungsverfahren Nr. 24-127 zufolge Säumnis der Klagpartei gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Abschreibungsentscheid kein Endentscheid im Sinne von Art. 236 ZPO, sondern eine prozessleitende Verfügung besonderer Art, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens feststellt und über die Kosten und Auslagen entscheidet. Er kann nur mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGer 4A_609/2023 vom 20. Dezember 2024 E. 3.3; BGer 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; BGer 4D_80/2017 vom 21. März 2018; BSK ZPO- Spühler , 4. Aufl., 2024, Art. 319 N 12c; OFK ZPO- Gehri / Jent - Sørensen / Sarbach , 3. Aufl., 2023, Art. 206 N 4 m.w.H.). Dabei können praxisgemäss nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile geltend gemacht werden. Ein rechtlicher Nachteil setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Hingegen liegt ein tatsächlicher Nachteil bereits vor, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird, d.h. wenn er eine gewisse Intensität erreicht ( Freiburghaus / Afheldt , in: Sutter-Somm/ Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 319 N 15 m.w.H.). 1.2 Vorliegend droht dem Beschwerdeführer ein geldwerter Nachteil aus den ihm auferlegten Kosten der abgeschriebenen Schlichtungsverfahren, welche nicht leicht wiedergutzumachen sind, weil diese Kosten faktisch nicht mehr kompensierbar wären, wenn gegen den Abschreibungsentscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Somit ist der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – durch die Abschreibungsverfügungen beschwert, selbst wenn er grundsätzlich die Möglichkeit hätte, neue Schlichtungsverfahren einzuleiten. Dem Beschwerdeführer steht somit das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des Friedensrichteramtes offen. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO, SGS 221). Die Beschwerdeerhebung erfolgte mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 und damit innerhalb der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als Beschwerdegründe können gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Erstinstanz vorgebracht werden. Mit der vorliegenden Beschwerde wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 Abs. 1 ZPO) geltend gemacht, womit der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung erfüllt ist. Zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 In der Sache rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Verschiebung der Schlichtungsverhandlungen auf den 3. Oktober 2024 eine rechtswidrige Handlung der Friedensrichterin darstelle. Zwecks Vorladung der Parteien zu den Schlichtungsverhandlungen vom 3. Oktober 2024 habe die Friedensrichterin ihre Verfügung vom 5. September 2024 verwendet und das Datum mit dem Kugelschreiber auf den 10. [recte: 16.] September 2024 abgeändert, was unzulässig sei. Auf sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. September 2024 und auf seine Eingabe vom 24. September 2024, mit welcher er eine Verschiebung der Verhandlungstermine vom 3. Oktober 2024 beantragt habe, sei die Friedensrichterin in ihrer Verfügung vom 27. September 2024 nicht eingegangen. Er habe weder die Schlichtungsverhandlungen noch die Schreiben der Friedensrichterin versäumt. Die Schlichtungsverhandlungen seien neu nach dem 24. Oktober 2024 und mit neuer Friedensrichterbesetzung anzusetzen. Aus den eingereichten Eingaben des Beschwerdeführers an die Friedensrichterin geht zudem hervor, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Verschiebungsgrund aus Sicht des Beschwerdeführers vorgeschoben sei und keinen triftigen Grund für eine Verschiebung darstelle. Da er der Gläubiger sei, seien seine Termine zu beachten. Bis am 23. Oktober 2024 sei er abwesend und nur brieflich oder über E-Mail erreichbar gewesen. 2.2 Die Friedensrichterin entgegnet zusammenfassend, es sei ihr nur mit grossem Aufwand (mehrmalige Telefonanrufe) möglich gewesen, die Termine vom 24. und 31. Oktober 2024 zu vereinbaren. Von der Beschwerdegegnerin sei sie in der Folge per E-Mail über ihre Australienreise und Abwesenheit bis ca. Januar 2025 informiert worden. An den Schlichtungen würde die Beschwerdegegnerin aber gerne teilnehmen. Die Friedensrichterin habe anschliessend mehrmals erfolglos den telefonischen Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht, so dass sie letztlich schriftlich die neuen Schlichtungstermine vom 3. Oktober 2024 den Parteien zugestellt habe. In seinem Schreiben vom 30. September 2024 habe der Beschwerdeführer gedroht, sie für einen Betrag von CHF 53'079'390.30 zu betreiben. Da sie sich bedroht gefühlt habe, sei für die Schlichtungsverhandlungen vom 3. Oktober 2024 der Sicherheitsdienst der Stadt X. beigezogen worden. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber im Wesentlichen aus, die Säumnisfolgen seien im Gesetz und gemäss Rechtsbelehrung klar geregelt und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Es stehe nicht im Belieben des Beschwerdeführers, sondern in der Kompetenz des Friedensrichteramtes zu beurteilen, ob ein triftiger Grund für die Verschiebung des Schlichtungstermins vorgelegen habe oder nicht. Das Friedensrichteramt habe diese Kompetenz pflichtgemäss ausgeübt. Die familiär bedingte Abwesenheit der Beschwerdegegnerin bis voraussichtlich im Januar 2025 sei ausgewiesen gewesen. Die Vorverlegung des Termins sei ein Entgegenkommen der Beschwerdegegnerin gewesen und habe auch der beförderlichen Behandlung der Schlichtungsgesuche gedient. Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, aus welchem konkreten Grund er den Termin vom 3. Oktober 2024 nicht habe wahrnehmen können. Ein simpler Hinweis darauf, man sei bis zum 24. Oktober 2024 nur per E-Mail oder brieflich erreichbar, genüge dafür nicht, wobei Letzteres impliziere, dass der Beschwerdeführer zumindest in örtlicher Hinsicht in der Lage gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen. Für sein Nichterscheinen am 3. Oktober 2024, welches er sogar angekündigt habe, sei kein substantieller Grund angegeben worden. Auch seine Ankündigung, dass er stattdessen ohne Gegenbericht des Friedensrichteramtes am 24. Oktober 2024 erscheinen werde, entlaste ihn nicht und stelle keinen triftigen Grund für die Absenz dar. Sein Ausbleiben sei als unentschuldigt zu qualifizieren und die Verfahren seien zu Recht in Anwendung von Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben worden. Zur Frage der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Kreis X. verzichte die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, da der Entscheid darüber im Ermessen der zuständigen Gerichtsbehörde sei. 3.1 Im Rechtsmittelverfahren ist zunächst zu prüfen, ob die gerügte Vorverlegung der Schlichtungstermine vom 24. und 31. Oktober 2024 auf den 3. Oktober 2024 zulässig war. Die Terminverschiebung erfolgte nach einem per E-Mail eingereichten Gesuch der Beschwerdegegnerin an die Friedensrichterin vom 12. September 2024. Das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ff. ZPO ist darauf ausgerichtet, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Streitparteien zu fördern und ist bewusst niederschwellig sowie laienfreundlich gestaltet (vgl. Art. 201 ZPO). Die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, insbesondere zu Prozessleitung (Art. 124 ff. ZPO) und Prozesshandlungen (Art. 129 ff. ZPO) gelten sinngemäss, soweit sie auf das Schlichtungsverfahren anwendbar sind und nicht durch Spezialregelungen verdrängt werden. In der Verfahrensgestaltung ist die Schlichtungsbehörde grundsätzlich frei (KUKO ZPO- Gloor / Umbricht , 3. Aufl., 2021, Art. 201 N 4). Sie kann daher Termine mündlich, telefonisch oder per E-Mail koordinieren, solange die rechtsstaatlichen Grundsätze wie namentlich die Einräumung des rechtlichen Gehörs, die Waffengleichheit, das Verbot des überspitzten Formalismus, die unabhängige und unparteiische Amtsführung sowie das Handeln nach Treu und Glauben gewahrt bleiben. Auch kann die Schlichtungsbehörde Terminverschiebungsgesuche grundsätzlich mündlich bzw. telefonisch oder per E-Mail entgegennehmen, da Art. 135 ZPO keine Schriftform für Verschiebungsgesuche voraussetzt (BSK ZPO- Brändli , 4. Aufl., 2024, Art. 135 N 11; BK ZPO- Frei , 2012, Art. 135 N 8). Das Gericht hat stets das Interesse der Parteien an einer zügigen Verfahrensförderung im Auge zu behalten. Bei länger dauernder Verhinderung einer Partei hat das Gericht das Teilnahmerecht gegen das Beschleunigungsgebot abzuwägen, so dass es unter Umständen auf die Durchführung der Verhandlung in Anwesenheit eines Vertreters bestehen kann (BGer 5A_293/2017 E. 4; KUKO ZPO- Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 135 N 5). Das Verschieben einer bereits anberaumten Verhandlung ist nach dem Wortlaut von Art. 135 ZPO aus zureichenden Gründen sowohl von Amtes wegen als auch auf Antrag einer vorgeladenen Person möglich, wenn vor dem Termin darum ersucht wird. Als zureichende Gründe werden in der Literatur etwa eine plötzliche Erkrankung oder ein Unfall, ein Todesfall in der Familie oder im nahen Umfeld, Auslandaufenthalt bzw. Ferienabwesenheit im üblichen Rahmen, staatlich nicht anerkannte Feiertage, Militärdienst oder zu kurzfristig angesetzte Verhandlungstermine erwähnt (vgl. Bachofner , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 135 N 6 m.w.H.). Darüber hinaus ist ein Verschiebungsgesuch wegen der Gefahr trölerischer Prozessführung sofort nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes zu stellen (KUKO ZPO- Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 135 N 2 m.w.H.). Die Verschiebungsgründe sind glaubhaft zu machen. Entscheidendes Kriterium bei der Prüfung des Gesuchs ist, ob es der gesuchstellenden Person zumutbar ist, an der Verhandlung teilzunehmen ( Bachofner , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 135 N 7; KUKO ZPO- Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 135 N 3). Der Entscheid über ein Verschiebungsgesuch ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO, so dass die Gegenpartei vor dem Erlass nicht zwingend angehört werden muss. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen und den Umständen des Einzelfalles (BSK ZPO- Brändli , 4. Aufl., 2024, Art. 135 N 33; Bachofner , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 135 N 19 m.w.H.). Es besteht kein Anspruch auf eine Verschiebung (BGer 5A_121/2014 E. 3.3). Solange die gesuchstellende Person keine Antwort auf ihr Verschiebungsgesuch erhalten hat, muss sie davon ausgehen, dass die Verhandlung stattfindet. Erscheint sie nicht zur Verhandlung, so treffen sie die Säumnisfolgen, wenn sie zum Termin nicht erscheint, ohne sich vorher beim Gericht zu erkundigen, ob ihr Verschiebungsgesuch abgelehnt worden ist oder nicht, es sei denn, die Ablehnung der Verschiebung erfolgte zu Unrecht (KUKO ZPO- Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 135 N 6; BSK ZPO- Brändli , 4. Aufl., 2024, Art. 135 N 29; Bachofner , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 135 N 3 m.w.H.; BGer 5A_121/2014 E. 3.3). Wie das Verschiebungsgesuch, ist auch der Entscheid darüber grundsätzlich an keine Form gebunden. Der Verschiebungsentscheid kann daher auch mündlich, telefonisch oder E-Mail ergehen, was namentlich von Belang ist, wenn ein Verschiebungsgesuch erst kurz vor dem Vorladungstermin eingeht. Im Interesse der Beweissicherung ist ein mündlicher oder telefonischer Verschiebungsentscheid in einer Aktennotiz festzuhalten (BSK ZPO- Brändli , 4. Aufl., 2024, Art. 135 N 28). 3.2 Vorliegend reichte die Beschwerdegegnerin am 12. September 2024 per E-Mail ein Gesuch um Verschiebung der auf den 24. und 31. Oktober 2024 anberaumten Schlichtungsverhandlungen ein. Darin teilte sie der Friedensrichterin mit, sie habe die Vorladungen soeben bei der Post abgeholt und könne die Termine nicht wahrnehmen, da sie nach Australien reisen werde, um ihre kranke Mutter zu besuchen. Die Rückkehr sei erst auf Anfang des nächsten Jahres geplant. Dem Gesuch beigefügt war eine Flugbestätigung, aus welcher sich der Abreisetag der Beschwerdegegnerin (14. Oktober 2024) nach Australien eindeutig ergab. Eine Auslandsreise zur Betreuung eines erkrankten Familienmitgliedes stellt grundsätzlich einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 135 ZPO dar, womit ein zureichender Grund für eine Verschiebung der Schlichtungstermine vorlag. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angegebene Reisegrund sei nur vorgeschoben und es habe in Wirklichkeit ein anderer Reisezweck vorgelegen, vermag er diesen Einwand nicht glaubhaft zu machen. Das Gesuch wurde unmittelbar nach Kenntnis der ursprünglichen Schlichtungstermine gestellt. Zwar ergibt sich aus der Flugbestätigung der Beschwerdegegnerin nicht das Buchungsdatum der Reise, jedoch liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine trölerische Prozessführung oder mutwillige Terminverzögerung durch die Beschwerdegegnerin vor. Im Gegenteil wurden in Nachachtung der beförderlichen Behandlung der Gesuche die Schlichtungstermine auf den 3. Oktober 2024 vorverlegt. Die Friedensrichterin war daher berechtigt, das per E-Mail eingereichte Gesuch zu prüfen und darüber ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers zu entscheiden, zumal es sich um eine verfahrensleitende Anordnung handelt und Art. 135 ZPO keine zwingende Anhörungspflicht der Gegenpartei vorsieht. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers musste die Friedenrichterin nicht besonders auf die Interessen oder Terminwünsche des Beschwerdeführers als Gesuchsteller bzw. Forderungsgläubiger achten. Die Verschiebung der Schlichtungstermine auf den 3. Oktober 2024 war rechtmässig und für die Parteien verbindlich. Daran ändert nichts, dass die Friedensrichterin für die Vorladung zu den Schlichtungsterminen am 3. Oktober 2024 die Verfügung vom 5. September 2024 als Vorlage verwendete und das Datum handschriftlich auf den 16. September 2024 abänderte, zumal diese Handhabung der Friedensrichterin keine Rechtswidrigkeit darstellt. 3.3 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt, ob die drei Schlichtungsverfahren zu Recht zufolge Säumnis nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben wurden. Wird – wie im hier zu beurteilenden Fall – durch das Friedensrichteramt zugelassen, dass die Kommunikation mit einer Partei formlos, insbesondere per E-Mail oder telefonisch, erfolgt, so ist aus Gründen der Waffengleichheit sicherzustellen, dass beide Parteien in gleichem Masse auf diesem Weg kommunizieren und darauf vertrauen dürfen, dass ihre Eingaben wahrgenommen und berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer brachte mit schriftlicher Eingabe an die Friedensrichterin vom 24. September 2024 vor, dass er bis zum 23. Oktober 2024 nur brieflich oder per E-Mail erreichbar sei. In seiner E-Mail an die Friedensrichterin vom 2. Oktober 2024 wiederholte bzw. verdeutlichte er, dass er bis zum 23. Oktober 2024 abwesend sei, ohne jedoch nähere Angaben zu seiner Abwesenheit zu machen. Diese Mitteilungen des Beschwerdeführers sind im Gesamtkontext als Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlungen vom 3. Oktober 2024 zu verstehen. Zumal die Friedensrichterin vorliegend die Kommunikation mit den Parteien weitgehend formlos gestaltete und namentlich einen Austausch per E-Mail pflegte, wäre sie verpflichtet gewesen, ihr E-Mail-Postfach vor Durchführung der Verhandlungen zu prüfen. Hätte sie dies getan, hätte sie die Nachricht des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2024 zur Kenntnis genommen und dessen Vorbringen als sinngemässes Gesuch um Terminverschiebung aus Abwesenheitsgründen prüfen und darüber – im positiven oder negativen Sinn – entscheiden müssen. Indem sie dies unterliess und ohne weitere Abklärung vom unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers ausging, verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 53 ZPO) sowie das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. September 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die drei Schlichtungsverfahren stellte und diese mit den erforderlichen Unterlagen belegte. Auch dieses Gesuch des Beschwerdeführers hätte die Friedensrichterin prüfen und darüber entscheiden müssen, was sie in Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ebenfalls unterliess. Die Abschreibungsverfügungen vom 3. Oktober 2024 (Verfahren Nr. 24-127, Nr. 24-128 und Nr. 24-129) verletzen daher grundlegende Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und sind aufzuheben. Die Angelegenheiten sind an die Friedensrichterin zurückzuweisen, welche über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden und die Parteien erneut zu Schlichtungsverhandlungen vorzuladen hat. 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Schlichtungsverfahren seien mit neuer Friedensrichterbesetzung weiterzuführen, ist darauf wegen fehlender Begründung nicht einzutreten. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welcher Ausstandsgrund hier vorliegen soll. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 24-127 teilweise gutzuheissen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen keine Prozesspartei die fehlerhafte Abschreibungsverfügung vom 3. Oktober 2024 zu vertreten hat, sind die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen ( Jenny , in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl., 2025, Art. 107 N 25). Die entsprechende Gebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 300.00 festzulegen. Mangels eines Kostenantrages ist dem Beschwerdeführer keine Umtriebsentschädigung zu entrichten. Die Beschwerdegegnerin, welche mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegt, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Somit haben die Parteien für ihre eigenen Parteikosten selbst aufzukommen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis X. vom 3. Oktober 2024 im Verfahren Nr. 24-127 aufgehoben. Die Sache wird an das Friedensrichteramt Kreis X. zur Weiterführung des Verfahrens Nr. 24-127 im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das Beschwerdeverfahren geht zu Lasten des Kantons. 3. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco